Satzung des Heimatvereins

§  1  Name und Zweck

1.
Der im Jahre 1997 in Morbach-Weiperath gegründete Verein führt den Namen "Heimatverein Weiperath" (Abkürzung HVW). Zweck und Aufgabe des HVW ist die Förderung und die Pflege des Heimatgedankens, ihn wachzuhalten und in die kommende Generation zu verankern, soll eine seiner vorrangigsten Aufgaben sein.
2.
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Verschönerung der Heimat ausgeübt (z.B. Denkmalpflege, Volkstanz, Theater, Ortsverschönerung, Brauchtumspflege pp). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Der HVW ist parteipolitisch unabhängig, ideologisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

§  2  Sitz des Vereins

 Der Heimatverein Weiperath hat seinen Sitz in Morbach-Weiperath. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bernkastel-Kues wird beantragt.

§  3  Mitglieder

Die Mitglieder setzen sich zusammen aus
a) Aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

 §  4  Erwerben der Mitgliedschaft

1.
Mitglied des Vereins kann jede weibliche und männliche Person werden.
2.
Aktives Mitglied kann jeder heimatverbundene Mensch werden, der den Heimatgedanken pflegen möchte; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Heimatverein Weiperath und um die Förderung und Pflege desHeimatgedankens besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch dieJahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§  5  Pflichten der Mitglieder

1.
Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, den Heimatgedanken zu pflegen und zu fördern und die Interessen des Heimatvereins zu vertreten.
2.
Die fördernden Mitglieder sollen den Verein durch ihre Mitgliedsbeiträge und durch die Mitarbeit bei Veranstaltungen des Heimatvereins unterstützen

§  6  Ende der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung, Auschluss oder Tod.
2.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, jedoch müssen die Mitgliedsbeiträge für den laufenden Monat des Austritts sowie rückständige Beiträge noch gezahlt werden.
3.
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, werden nach vorheriger, zweimaliger schriftlicher Mahnung gestrichen
4.
Mitglieder, die das Ansehen des Heimatvereins schädigen, kann der Vorstand von der Mitgliedschaft ausschließen.
5.
Die Streichung oder der Ausschluss befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung der laufenden und rückständigen Mitgliedsbeiträge.
6.
Mitglieder, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen wurden, steht das Recht der Anrufung der nächsten, ordentlichen Hauptversammlung des Heimatvereins Weiperath zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen, die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.

§  7  Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen.

§  8  Verwendung der Mittel

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Der Verein darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§  9  Organe des Vereins

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10  Der Vorstand

1. 
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung alle zwei Jahre ihren Vorstand.
2. 
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem stellvertretenden Schriftführer
dem Kassenwart
dem Jugenwart/in
dem stellvertr. Jugendwart/in
drei Beisitzern
3. 
Der 1. und 2. Vorsitzende sind gemäß § 26 BGB jeder alleine vertretungsberechtigt.
3.-1.
Außerdem obliegt dem Kassenwart sowie dem 1. Schriftführer eeine geschäftsführende Berechtigung.
4. 
Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte des Heimatvereines. Größere Ausgaben (über 50 Euro, in Worten fünzig Euro) bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

 § 11  Arbeitsgebiete des Vorstandes

1.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines und die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles zu veranlassen und durchzuführen, was dem Wohl des Heimatvereins Weiperath dient.
2.
Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.

§ 12  Mitgliederversammlung

1.
Der Verein hält einmal jährlich eine Hauptversammlung ab.
2.
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen.
3.
Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Eine schriftliche Einladung aller Mitglieder ersetzt die Bekanntmachung.
4.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Heimatvereins Weiperath (§ 15 Satzung HVW) und der Satzungsänderung (§ 16 Satzung HVW) werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Das Sitzungsprotokoll ist vom Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und zwei Teilnehmern der Versammlung zu unterzeichnen.
5.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die in der Versammlung beraten und abgestimmt werden wird. Anträge sind schriftlich acht Tage vor der Jahreshauptversammlung beim Vorsitzenden einzureichen.

§ 13  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er nicht selbst entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Neuwahl des Vorstandes
3. Festsetzung der Jahresbeiträge und Festlegung des Zahlungsmodus
4. Entscheidung über die gestellten Anträge
5. Wahl der zwei Kassenprüfer

§ 14  Berichterstattung und Entlastung

1.
Der Vorsitzende oder sein Beauftragter erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage.
2.
Dem Vorstand kann gegebenenfalls nach Anhörung der beiden Kassenprüfer Entlastung durch die Hauptversammlung erteilt werden.

§ 15  Auflösung des Vereines

1.
Die Auflösung des Heimatvereins Weiperath kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Unter der Bindung an die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 SHVW beschließt die Versammlung auch über die Verwendung des gesamten Vereinseigentums mit einfacher Mehrheit,
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Morbach, Ortsbezirk Weiperath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.
Der Beschluss der Auflösungsversammlung hierüber darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16  Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die bevorstehende Satzungsänderung hinzuweisen.

§ 17  Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 16.03.2019 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.

 

Stand: März 2019

 

 

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